Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen KASPER MOTION, Inh. Jewgeni Kasper, Oberstraße 80, 56154 Boppard (nachfolgend: KASPER MOTION)

§ 1 Anwendungsbereich, Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von KASPER MOTION erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die KASPER MOTION mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunde“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn KASPER MOTION ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn KASPER MOTION auf ein Schreiben oder eine E-Mail Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Leistungen von KASPER MOTION / Mitwirkung des Kunden

(1) KASPER MOTION erbringt Dienstleistungen im Bereich der Animations- und Erklärfilmproduktion sowie der entsprechenden Konzipierung für Unternehmen. Die Dienstleistungen bestehen regelmäßig aus einem separaten konzeptionellen Anteil und einem produzierenden Anteil durch KASPER MOTION.

(2) Der Kunde hat die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen steht vollständig und fristgemäß auf erstes Anfordern zu erbringen. Unterlässt der Kunde eine Mitwirkungshandlung und verhindert damit die Leistungserbringung durch KASPER MOTION, bleibt der Vergütungsanspruch von KASPER MOTION unberührt.

(3) Der Kunde hat die Leistungserbringung von KASPER MOTION durch angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Er wird insbesondere KASPER MOTION die dafür erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung stellen. Darüber hinaus wird der Kunde die notwendigen Arbeitsmaterialien auf erstes Anfordern von KASPER MOTION zur Verfügung stellen.

(4) Der Kunde benennt auf erstes Anfordern von KASPER MOTION einen Ansprechpartner („Projektleiter“) als feste Bezugspersonen für alle das Projekt betreffenden Angelegenheiten.

(5) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann KASPER MOTION aus diesem Grunde seine Leistungen ganz oder teilweise nicht innerhalb der vereinbarten Zeit abschließen, so verlängert sich der dafür vereinbarte Zeitraum angemessen.

(6) In Bezug auf die von KASPER MOTION zu erbringenden Leistungen gegenüber dem Kunden steht KASPER MOTION in Bezug auf die Ausführung ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu.

(7) KASPER MOTION ist berechtigt, dem Kunden geschuldete Leistungen auch von Erfüllungsgehilfen erbringen zu lassen.

(8) KASPER MOTION darf den Kunden für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Vertragsende in jedem Medium als Referenz benennen und dafür auch aktuelle Logos des Kunden verwenden (zB von dessen aktueller Webseite).

(9) Vorbehaltlich individueller Vereinbarung ist KASPER MOTION nicht zur Überlassung von Rohfilmdaten an den Kunden verpflichtet.

§ 3 Abnahmebedürftige Leistungen

(1) Sofern KASPER MOTION für den Kunden eine abnahmepflichtige Leistung erbringt, gelten die nachstehenden Absätze 2-10.

(2) KASPER MOTION kann vom Kunden nach Abschluss der jeweiligen Teilleistung jeweils eine Abnahme der Teilleistung verlangen und nach Durchführung aller Anpassungsleistungen zusätzlich eine Gesamtabnahme aller Leistungen.

(3) Die Abnahme der Leistungen setzt eine Funktionsprüfung durch den Kunden voraus. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn die Anpassungsleistungen die vereinbarten Anforderungen erfüllen.

(4) Wird die Funktionsprüfung erfolgreich durchgeführt, ist die Abnahme unverzüglich zu erklären. KASPER MOTION kann den Kunden mit Fristsetzung von einer Woche zur Teil- bzw. Gesamtabnahme auffordern. Sie gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Kunde gegenüber KASPER MOTION nicht schriftlich erklärt hat, welche Mängel noch zu beseitigen sind. Über etwaige Mängel wird ein Mängelprotokoll vom Kunden angefertigt und KASPER MOTION überlassen. Das Übermittlungsrisiko liegt beim Kunden.

(5) Soweit bei der Funktionsprüfung Mängel festgestellt werden, ist KASPER MOTION verpflichtet und berechtigt, diese weiter zu bearbeiten und zu beseitigen. Die Leistungen von KASPER MOTION zur Mängelbeseitigung sind vorbehaltlich anderslautender Individualvereinbarung nach Zeitaufwand zu vergüten. Dies gilt auch für Leistungen zur Beseitigung von Mängeln, die nach Abnahme festgestellt werden.

(6) KASPER MOTION ist bei Vorliegen eines erheblichen Mangels berechtigt, zwei Mal binnen einer angemessenen und vom Kunden zu setzenden Frist nachzubessern. Der insoweit entstehende Zeitaufwand ist vom Kunden separat zu vergüten. Unerhebliche Mängel der (Teil-)Leistung stehen einer Abnahme nicht entgegen.

(7) Ist zwischen den Parteien streitig, ob ein erheblicher oder ein unerheblicher Mangel eines Werkes vorliegt, ist darüber vor Betreiben eines Rechtsstreits ein von einer Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter Sachverständiger anzuhören. Der Kunde ist für die angemessene Vergütung des anzurufenden Sachverständigen vorleistungsverpflichtet. Sollte der angerufene Sachverständige das Bestehen eines erheblichen Mangels am Werk feststellen, wird KASPER MOTION dem Kunden die insoweit entstandenen Aufwendungen ersetzen.

(8) Die abzunehmende (Teil-)Leistung von KASPER MOTION gilt auch dann als abgenommen, wenn der Kunde sich auf Aufforderung von KASPER MOTION hin zur Abnahme der jeweiligen (Teil-)Leistung nicht binnen 7 Werktagen schriftlich erklärt.

(9) Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Beseitigung der Mängel, Schadenersatz und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nicht.

(10) Sofern die Mängel, die zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages führen, nicht erhebliche Mängel im vorgenannten Sinn darstellen, hat der Kunde auch keinen Anspruch auf Rückforderung von Teilen der Vergütung.

§ 4 Zustandekommen von Verträgen

(1) Der Vertragsschluss zwischen KASPER MOTION und dem Kunden kann fernmündlich, schriftlich oder in Textform erfolgen.

(2) Der Kunde erhält bei mündlichem Vertragsschluss auf Wunsch von KASPER MOTION eine Auftragsbestätigung, welche jedoch für den Vertragsschluss nicht konstitutiv ist.

§ 5 Zahlungen, Preise, Bedingungen

(1) Die Preise, die von KASPER MOTION angegeben und mitgeteilt werden, sind verbindlich. Die mitgeteilten Preise verstehen sich jeweils netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Die Bezahlung der Leistungen von KASPER MOTION erfolgt sofort nach Rechnungserteilung oder nach individueller Vereinbarung. Die Vergütung der Dienste von KASPER MOTION ist grundsätzlich bei Abschluss des Vertrags fällig, es sei denn, das Angebot von KASPER MOTION ist anders lautend. Eine KASPER MOTION erteilte (SEPA-) Einzugsermächtigung gilt bis auf Widerruf auch für die weitere Geschäftsverbindung.

(3) Sofern der SEPA-Lastschrifteinzug vereinbart wird, hat der Kunde KASPER MOTION nach Vertragsschluss ein schriftliches SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Dafür ist das im Anhang zu diesen AGB befindliche Muster zu benutzen.

(4) KASPER MOTION stellt dem Kunden eine ordnungsgemäße und die Umsatzsteuer ausweisende Rechnung aus (ggf. durch Erfüllungsgehilfen).

(5) Für den Fall, dass vereinbarte Lastschriften nicht vom Konto des Kunden eingezogen werden können und eine Rückbuchung erfolgt, ist der Kunde verpflichtet, den geschuldeten Betrag binnen drei Werktagen nach Rückbuchung an KASPER MOTION zu überweisen und die durch die Rückbuchung veranlassten Kosten zu übernehmen.

(6) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist wechselseitig nur zulässig, wenn der jeweils andere Vertragspartner die Aufrechnung anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt ist. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch eine Vertragspartei.

§ 6 Kündigung, Laufzeit, Abnahmetermin

(1) Der Vertrag hat die die individuell (fernmündlich oder schriftlich) zwischen den Parteien vereinbarte Mindestlaufzeit. Der Vertrag verlängert sich nicht automatisch.

(2) Vereinbarte Abnahmetermine sind keine Fixtermine und stehen unter dem Vorbehalt der Erbringung der erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Kunden.(3) Mitwirkungspflicht und Abnahme: Der Kunde verpflichtet sich, bei Änderungsvorschlägen oder Ablieferung zu antworten und innerhalb von 5 Tagen Feedback zu geben. Wenn der Kunde von sich aus innerhalb dieser Frist von 5 Tagen kein Feedback gibt, gelten Änderungsvorschläge als angenommen.

(4) Etwaige freie Kündigungsrechte des Kunden nach Werk- oder Dienstvertragsrecht während der vereinbarten Festlaufzeit werden ausgeschlossen.

(5) Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(6) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt stets unberührt.

§ 7 Verzug / außerordentliche Kündigung

(1) Fristen für die Leistungserbringung durch KASPER MOTION beginnen nicht, bevor der jeweils fällige Rechnungsbetrag bei KASPER MOTION eingegangen ist und vereinbarungsgemäß die für die Leistungen notwendigen Daten bei KASPER MOTION vollständig vorliegen beziehungsweise die notwendigen Mitwirkungshandlungen komplett erbracht sind.

(2) Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält KASPER MOTION sich vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen.

(3) Ist der Kunde im Fall der Ratenzahlung mit mindestens zwei fälligen Zahlungen gegenüber KASPER MOTION in Verzug, ist KASPER MOTION berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und die Leistungen einzustellen. KASPER MOTION wird die gesamte Vergütung, die bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig wird, als Schadensersatz geltend zu machen.

§ 8 Erfüllung

(1) KASPER MOTION wird die vereinbarten Leistungen gemäß Angebot mit der erforderlichen Sorgfalt durchführen. KASPER MOTION ist berechtigt, sich dazu uneingeschränkt der Hilfe Dritter zu bedienen.

(2) Auf Anforderung des Kunden wird KASPER MOTION innerhalb einer angemessenen Frist Auskunft über die im Rahmen des Vertrags erbrachten Dienste erteilen.

(3) Ist KASPER MOTION gehindert, die vereinbarten Leistungen zu erbringen und stammen die Hinderungsausgründe aus der Sphäre des Kunden, bleibt der Vergütungsanspruch von KASPER MOTION unberührt.

§ 9 Verhalten und Rücksichtnahme

Der Kunde hat die üblichen Verhaltensweisen eines redlichen Kaufmanns gegenüber KASPER MOTION zu gewährleisten. Wir behalten uns vor, jede rechtswidrige und/oder unsachgemäße beziehungsweise sachgrundlose Äußerung über unser Unternehmen und unsere Dienstleistungen, sei es durch Kunden, Mitbewerber oder anderweitige Dritte, insbesondere unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritiken, zivilrechtlich zu verfolgen und darüber hinaus ohne Vorankündigung zur Strafanzeige zu bringen.

§ 10 Nutzungsrechte

(1) Der Kunde erhält im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Produktion entstandenen, entstehenden oder hierfür von ihm erworbenen oder zu erwerbenden einfachen Nutzungsrechte ausschließlich, zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkt. Davon nicht eingeschlossen ist das Bearbeitungsrecht. Dieses wird nicht übertragen.

(2) Absatz 1 gilt ausschließlich unter dem Vorbehalt, dass der Kunde die KASPER MOTION nach dem Hauptvertrag zustehende Vergütung vollständig und fristgemäß entrichtet hat.

(3) Ist Ratenzahlung vereinbart, geht das nach Absatz 1 benannte Nutzungsrecht vorbehaltlich anderslautender Individualvereinbarung erst mit vollständiger Zahlung der letzten Rate an KASPER MOTION über.

(4) Die Weitergabe der Arbeits- und Leistungsergebnisse an Dritte (auch verbundene Unternehmen) wird ausgeschlossen. Gleiches gilt für eine Bearbeitung nach § 23 UrhG.

§ 11 Haftung

(1) KASPER MOTION haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet KASPER MOTION nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(2) In den Grenzen nach Absatz 1 haftet KASPER MOTION nicht für Daten- und Programmverluste. Die Haftung für Datenverlust wird der Höhe nach auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso stets unberührt wie die für die Übernahme einer Garantie.

§ 12 Datenschutz und Datensicherheit

(1) Der Kunde versichert, bei der Weitergabe personenbezogener Daten an KASPER MOTION die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) einzuhalten.

(2) Sofern KASPER MOTION für den Kunden Daten im Auftrag (Auftragsverarbeitung) verarbeiten soll, wird darüber eine separat zu vergütende Vereinbarung (schriftlich) zwischen den Parteien getroffen.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von KASPER MOTION maßgebend.

(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Sitz von KASPER MOTION. Ausschließlicher kaufmännischer Gerichtsstand ist der Sitz von KASPER MOTION (derzeit Koblenz).

AGB Stand: 17.02.2021 © Vervielfältigung verboten